Zum Hauptinhalt springenZum Seitenfuß springen

AGB

1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (§ 14 BGB), Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob ALWA die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
(2) ALWAs Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser nachstehenden Bedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, ihm zur Kenntnis gebrachten, Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ALWA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Geschäftsbedingungen der Kunden, die von ALWA nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit – auch dann nicht, wenn ALWA die Lieferungen in Kenntnis der abweichenden Bedingungen durchführt oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt. Es gilt jedoch der Vorrang der Individualabrede; das heißt, wenn ALWA konkret etwas mit dem Kunden vereinbart, so gilt dies auch dann, wenn in diesen AGB etwas anderes steht.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss und Katalogangaben
(1) Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil jedes darunter fallenden Vertragsverhältnisses, das z.B. durch ein Angebot ALWAs und eine Bestellung des Kunden oder durch Auftrag und Auftragsbestätigung beider Parteien oder in sonstiger Weise entsteht. Die Annahme kann ALWA beispielsweise auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären.
(2) Bei Exportgeschäften stehen die Beauftragungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die vereinbarte Vorkasse (in der Regel fünfzig Prozent (50 %)) ohne Abzug auf einem ALWA Konto eingeht. Erst dann beginnt ALWA mit der Auftragsabwicklung.
(3) Stimmen Aufträge bzw. Bestellungen oder sonstige Willenserklärungen des Kunden nicht in allen Punkten mit ALWAs Angebot überein, entsteht ein verbindlicher Vertrag erst mit ALWAs schriftlicher Auftragsbestätigung und unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(4) Die Parteien bestätigen mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Wochen ab deren Entstehung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Zeit wird die Bestätigung vermutet und müsste anderenfalls widerlegt werden.
(5) Produkt- oder Leistungsdarstellungen seitens ALWA (beispielsweise in Prospekten und bei Webseiten-Auftritten) sind keine verbindlichen Angebote, sondern freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots (Bestellung) dar. Die darin enthaltenen Angaben sind branchenübliche Näherungswerte. Dort enthaltene Abbildungen, Zeichnungen und ähnliches sind nur annähernd maßgeblich. Etwas anderes gilt nur, wenn eine bestimmte Annahmefrist angegeben ist oder der Kunde nachweist, dass ALWA Katalogangaben, Zeichnungen oder Abbildungen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet bzw. in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung explizit schriftlich festgehalten hat.

3. Preise, Preisanpassung
(1) ALWAs Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise ab Werk (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2020), ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Transaktionsgebühren (bei Überweisung aus dem Ausland), Zoll- und anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben und Versicherung. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen sind nicht inbegriffen.
(2) ALWAs Kalkulation von Preisen wird auf Basis der Angaben der Kunden zu Mengen und Zeiträumen erstellt und gilt für den in den Bestellunterlagen von ALWA aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang im genannten Zeitraum. Erwartbare Abweichungen von diesen Angaben können sich zulasten/zugunsten des Kunden in den Rechnungen auswirken.
Steigen die Preise infolge von für den Kunden nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründen, so wird ALWA dies vorab mitteilen, es sei denn, es wurden hierzu im Vorfeld konkrete einzelvertragliche Regelungen getroffen.
(3) Bei Langfristverträgen (Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten) gelten die Angebotspreise ALWAs vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein (1) Jahr ab Beginn der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die Zeit danach wird ALWA unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise, insbesondere der Änderungen bei Lohn-, Rohstoff-, Material- oder Energiekosten, mit dem Kunden erneut über die Preise verhandeln.
(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf gelten die angegebenen Mengen, falls nichts abweichend vereinbart wurde, als verbindliche Bestandteile von Rahmenverträgen für zwölf (12) Monate. Jeder einzelne Abruf aus dem Rahmenvertrag gilt als Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertrages. Die Abrufe müssen ALWA mindestens zwei (2) Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitgeteilt und von ALWA schriftlich bestätigt werden. Nachvollziehbare Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs durch ALWAs Kunden hinsichtlich Zeit oder Menge vorgenommen werden, gehen zu dessen Lasten; dabei sind die der Kalkulation zugrundeliegende Menge und der Zeitraum im Zweifel für die Berechnung maßgebend. Ist keine verbindliche Bestellmenge vereinbart, so legt ALWA der Kalkulation, die vom Kunden für diesen oder einen vergleichbaren Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist ALWA berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Kunde mehr als die Zielmenge ab, senkt ALWA den Stückpreis, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei (3) Monate vor der Lieferung schriftlich angekündigt hat.

4. Vertraulichkeit
(1) Jede Partei wird alle „Vertraulichen Informationen“, also sämtliche Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die sie aus der Geschäftsverbindung erhält, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preisinformationen, gewerbliche Schutzrechte und Erfindungen sowie Know-how und Technologien, unabhängig davon, ob sie in körperlicher, schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form erlangt werden, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Vertrauliche Informationen gegenüber Dritten geheim halten, wenn die andere Partei sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Vertraulichen Informationen und besteht unbefristet über das Ende der Geschäftsverbindung hinaus.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder werden, oder die der Partei bei Erhalt bereits nachweislich bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Vertraulicher Informationen der anderen Partei entwickelt wurden oder werden, oder die mit Zustimmung der offenlegenden Partei benutzt oder veröffentlicht werden oder wurden.
(3) ALWAs verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung.
(4) Die offenlegende Partei stellt jeweils sicher, dass die Informationen nicht geeignet sind, den Geheimniswettbewerb zwischen den Parteien zu verringern.

5. Geistiges Eigentum an Zeichnungen und Beschreibungen
(1) Stellt eine Partei der anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese – unbeschadet der Rechte Dritter – Eigentum der überlassenden Partei; auch Urheberrechte bleiben bestehen und sämtliche Nutzungsrechte bleiben vorbehalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Zeichnungen oder technischen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die jeweilige Partei erteilt dazu der anderen Partei die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung. Sie gelten ohne Weiteres als geheim i.S.d. Ziffer 4 dieser Bedingungen.

6. Muster und Betriebsmittel
(1) Die nachvollziehbaren Herstellungskosten für Muster und Betriebsmittel (Werkzeuge, Prüfmittel, Formen, Schablonen, Vorrichtungen und Maschinen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, zusätzlich zu der zu liefernden Ware in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Betriebsmittel, die von Dritten hergestellt werden.
(2) Nur die Kosten für die Instandhaltung im Sinne einer präventiven Wartung bis zum Erreichen der jeweils vereinbarten Ausbringungsmenge oder Standzeit und die sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Betriebsmittel werden von ALWA getragen. Wird eine korrektive Wartung eines Betriebsmittels nötig, so trägt ALWA die Kosten hierfür nur, wenn ALWA Verursacher ist und schuldhaft gehandelt hat.
(3) Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster oder Betriebsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen nachzuweisenden Herstellungskosten zu seinen Lasten.
(4) Die Betriebsmittel verbleiben, auch wenn der Kunde diese bezahlt hat, mindestens bis zur vollständigen beidseitigen Erfüllung oder rechtmäßigen Beendigung des Vertrages im Besitz von ALWA. Danach ist der Kunde berechtigt, die Betriebsmittel nach vollständiger Bezahlung herauszuverlangen.
(5) ALWA verwahrt die Betriebsmittel unentgeltlich für drei (3) Jahre nach vollständiger beidseitiger Vertragserfüllung. Danach fordert ALWA den Kunden schriftlich auf, sich innerhalb von sechs (6) Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser sechs (6) Wochen keine Äußerung erfolgt. Anschließend ist ALWA berechtigt, dem Kunden auf dessen Kosten die Betriebsmittel zur eigenen Entlastung zurückzusenden.
(6) Betriebsmittel dürfen von ALWA nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

7. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen werden mangels abweichender Vereinbarung nach Ablauf von vierzehn (14) Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Exportgeschäften sind gemäß obiger Ziffer 2 (2) fünfzig Prozent (50 %) Vorkasse zu leisten. ALWA ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine sonstige Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt ALWA spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(2) Zumutbare Teillieferungen im Sinne der Ziffer 8 (1) können zu dem gelieferten Teil in Rechnung gestellt werden.
(3) Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt ALWAs Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Betriebsmittel können zu einem Drittel im Voraus nach Auftragsbestätigung und zu zwei Dritteln mit Lieferung bzw. Fertigstellung in Rechnung gestellt werden.
(5) Hat ALWA mangelhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den mangelfreien Anteil der jeweiligen Lieferung zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nachweislich nicht mehr von Interesse ist.
(6) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot sind sowohl unbestrittene und rechtskräftige Ansprüche als auch Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
(7) Bei Zahlungsverzug kann ALWA nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis, insbesondere die weitere Belieferung, bis zum Erhalt aller offenen Zahlungen einstellen.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch ALWAs auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ALWA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ALWA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8. Lieferung und Versand
(1) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Von einem zumutbaren Umfang ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ALWA und der Kunde sich hierauf vorbehaltlos geeinigt haben. Ebenso ist hiervon in jedem Falle dann auszugehen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(2) Innerhalb einer Toleranz von fünf (5) Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt „ab Werk“ im Sinne von EXW ICC Incoterms 2020.
(4) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch ALWA.
(5)Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist ALWA berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
(6) Sorgt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig für die Abholung, wählt ALWA für den Fall, dass sie die Wahl trifft, die Ware zu versenden, ein branchenübliches Transportmittel und den branchenüblichen Transportweg auf Kosten (inklusive etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben) und Gefahr des Kunden ab Werk aus.

9. Gefahrübergang
(1) Bei der Abholung hat in jedem Fall das jeweilige Logistikunternehmen oder der Kunde Flurförder- und Hebefahrzeuge auf Kosten des Kunden selbst bereitzustellen und zu nutzen.
(2) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über und zwar auch, wenn ALWA die Anlieferung übernommen hat.

10. Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von ALWA bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist etwas anderes als EXW (ICC Incoterms 2020) schriftlich vereinbart, so beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ALWA.
(2) Lieferungen verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung von Zukaufteilen, wenn ALWA rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, oder sonstigen Störungen in der Lieferkette.
(3) Kann ALWA absehen, dass nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird der Kunde unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, es werden ihm die Gründe mitgeteilt sowie nach Möglichkeit der voraussichtliche neue Lieferzeitpunkt genannt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so ist ALWA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird ALWA unverzüglich erstatten.
(4) Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 14 (Höhere Gewalt) aufgeführten Umstand oder wenn ALWA im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist (Alt. 1) oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden (Alt. 2), so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche gegenüber ALWA geltend machen kann. In Bezug auf Alt. 2 verlängert sich die Lieferfrist jedoch nur, sofern und soweit dies für ALWA zumutbar erscheint. Daneben ist ALWA bei Annahmeverzug oder sonstigen zurechenbaren Verletzungen von Mitwirkungspflichten des Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.
(5) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch für den Eintritt des Lieferverzugs eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Kommt ALWA in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, es sei denn, ALWA kann nachweisen, dass dem Kunden gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ansonsten beträgt die pauschale Verzugsentschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs ein halbes Prozent (0,5 %), insgesamt aber höchstens fünf Prozent (5 %) vom Nettowert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

11. Eigentumsvorbehalt
(1) ALWA behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden vor.
(2) Wird die Lieferung ganz oder teilweise ins Ausland verbracht und sieht die jeweilige Rechtsordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes vor, so verpflichtet sich der Kunde zu einem entsprechenden Hinweis an ALWA sowie gegebenenfalls zur Mitwirkung an allen zur Wirksamkeit notwendigen Handlungen.
(3) Der Kunde darf jedoch die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, ALWAs Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Der Kunde hat ALWA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ALWA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ALWA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ALWA diese Rechte nur geltend machen, wenn
sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung zusammen mit nicht ALWA gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. ALWA nimmt diese Abtretung an.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die ALWA abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde ALWA unverzüglich und unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
(7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, so gibt ALWA solche übersteigenden Sicherheiten frei.

12. Mängelansprüche
a) Allgemeine Regelungen
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
(3) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Ablieferung der Ware nicht unverzüglich schriftlich offensichtliche Mängel rügt oder bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar gewesen wäre, rügt.
(4) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Wurde ein Muster übersandt oder freigegeben, so gelten die Eigenschaften dieses Musters als vorrangige Beschaffenheitsvereinbarung. Die Eignung für einen bestimmten Zweck über die Angaben der ALWA hinaus ist nicht vereinbart. Soweit weder ein Muster übersandt bzw. freigegeben noch die Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§§ 633 Abs. 2, 434 BGB).
(5) ALWA haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder fahrlässig nicht kennt (§§ 650 Abs. 1, 442 Abs. 1 BGB).
(6) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert ALWA nach ALWAs Wahl nach oder liefert in angemessener Frist Ersatz. Ist die von ALWA gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. ALWAs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. ALWA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat ALWA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
(7) Kommt ALWA diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde schriftlich eine letzte Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr der ALWA vornehmen lassen.
(8) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn ALWA ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(9) Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, wenn tatsächlich kein Mangel vorliegt. Ferner ist die Kostenerstattung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung an einen anderen Ort verbracht wurde, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sofern der Kunde einen Mangel gerügt hat, der sich nach Prüfung durch ALWA nicht bestätigt hat, ist ALWA berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung von einhundertfünfzig (150,00) Euro zu verlangen. Die Geltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden darüber hinausgehenden Kosten und Aufwendungen bleibt vorbehalten.
(10) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Vorstehendes gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährung der Sach- und Rechtsmängelansprüche richtet sich im Übrigen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach dem Gesetz.
(11) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die ALWA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ALWA nach eigener Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ALWA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ALWA gehemmt.

b) Muster / Erstmuster
(1) Wurde eine Abnahme eines Musters oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von denjenigen Mängeln am Muster oder Erstmuster ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme im Rahmen der branchenüblichen Tests oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(2) Im Rahmen der Abnahme nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
(3) ALWA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ALWA zurückzusenden.

c) Serienbelieferung
(1) Die Beschaffenheit der Lieferung richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Eignung für einen Zweck über die Lieferung hinaus, z.B. zum Einbau als Komponente in ein anderes Produkt, ist nicht Vertragsgegenstand.
(2) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
(3) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht ALWA ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne ALWAs Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.

13. Sonstiges, Ansprüche, Haftung, Rückgriff, IT-Sicherheit
(1) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens ALWA und ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder leitenden Angestellten (im Folgenden unter dieser Ziffer zusammen: ALWA) sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ALWA – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ALWA beruht sowie beim Fehlen von ausdrücklich garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, wenn und soweit diese gerade bezweckt haben, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
(3) Soweit die Haftung ALWAs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ALWAs.
(4) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Parteien haben die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur IT-Sicherheit durch geeignete Maßnahmen in ihrem Unternehmen sicherzustellen. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Jeder Partei steht ansonsten ein fristloses Kündigungsrecht im Hinblick auf alle davon potenziell betroffenen Vereinbarungen zu, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die andere Partei keinen ausreichenden IT-Grundschutz im eigenen Unternehmen umgesetzt hat.

14. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt, illegale Arbeitskämpfe, Unruhen, Terrordrohungen oder Anschläge, behördliche Maßnahmen, Pandemien/Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten, soweit sie von den Parteien nicht zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet, sofern und soweit sie den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.
(2) Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(3) Bei Andauern des Ereignisses und wenn durch dieses Andauern das Erfüllungsinteresse wesentlich beeinträchtigt wird oder ganz entfällt, haben die Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Diese Ziffer gilt auch für das Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten ALWAs, wenn dies direkt oder indirekt auf einem der in dieser Ziffer 14 unter (1) genannten Gründe beruht bzw. unter Anwendung der in (5) genannten ICC-Klausel über höhere Gewalt in der langen Version.
(5) In Zweifelsfällen gelten die Voraussetzungen für Force Majeure und die Härtefallklauseln der International Chamber of Commerce (ICC) zwischen ALWA und dem Kunden als vereinbart. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt ist somit in der langen Version in die entsprechenden Verträge jeweils mit einbezogen. Die Klausel ist derzeit abrufbar unter: https://iccwbo.org/news-publications/icc-rules-guidelines/icc-force-majeure-and-hardship-clauses/

15. Vertragsbeendigung
(1) Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endet bei Befristung mit entsprechendem Zeitablauf, mit vollständiger Erfüllung, Rücktritt oder Kündigung.
(2) Unbefristete sowie Langfrist-Verträge sind mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Monatsende kündbar. Eine ggf. verbindlich bestellte Menge an Waren ist am Ende der Laufzeit abzunehmen und zu bezahlen.
(3) Die vorgenannten Regelungen gelten vorbehaltlich anderweitig zwischen den Parteien getroffenen einzelvertraglichen Bestimmungen.

16. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Schriftlichkeit bzw. Schriftform im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform sowie elektronische Form (z.B. Brief, EDI, WebEDI, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz ALWAs der Erfüllungs- und Nacherfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
(3) Für Informationen zur Verarbeitung der Daten des Kunden und seiner Beschäftigten ist ALWAS Datenschutzinformation derzeit unter folgendem Link abrufbar: alwa-gmbh.de/datenschutz/
Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls zur Einhaltung aller gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
(4) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gesellschaftssitz ALWAs.
(5) Befindet sich der Sitz des Kunden außerhalb Deutschlands gilt anstelle des Gerichtsstands, dass alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder den darunter geschlossenen Einzel-Verträgen, einschließlich Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers' Arbitration Institution zu entscheiden sind. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen; der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch, es sei denn, beide Parteien haben Ihren Sitz in deutschsprachigen Ländern, in welchem Fall Deutsch als Verfahrenssprache gewählt wird.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Dies schließt die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. August 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) bei grenzüberschreitenden Lieferungen mit ein. Für den Fall, dass der Kunde seinen Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union hat, gilt ebenfalls ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, unberührt bleiben.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Einzelvertrages ganz oder teilweise unvollständig, nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen und Bedingungen davon unberührt. Stattdessen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des einschlägigen Rechts. Anstelle einer unvollständigen, nichtigen oder unwirksamen Bestimmung werden ALWA und der Kunde über eine wirksame Regelung verhandeln, welche mit dem wirtschaftlichen Zweck der unvollständigen, nichtigen oder unwirksamen Regelung vergleichbar ist. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
(7) Beim Vorliegen von mehreren Sprachfassungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt jeweils die deutsche Fassung vorrangig.

Gesellschaftssitz und Zustellungsanschrift:
ALWA GmbH & Co. KG 
Konstruktion & Formenbau 
Breite 2 78652 Deißlingen 
vertreten durch die ALWA Verwaltungen GmbH, diese wiederum vertreten durch die je einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer 
Albert Wasmeier, Markdorf und Dominik Kammerer, Deißlingen 
Eintragung beim Registergericht Stuttgart unter HRA 728620 und HRB 744844